Die Absätze 125 und folgende des Art. 1 des Gesetzes vom 4. August
2017, Nr. 124 sehen vor, dass Vereine, Stiftungen bzw.
Onlus-Körperschaften, welche wirtschaftliche Beziehungen mit
öffentlichen Körperschaften haben, die Beiträge, die sie von diesen
erhalten, auf der eigenen Homepage innerhalb 28. Februar des
darauffolgenden Jahres veröffentlichen müssen. Die
Veröffentlichungspflicht besteht gemäß Art. 1, Absatz 127 des genannten
Gesetzes nicht für Beiträge und Zuwendungen im Bezugsjahr von weniger
als 10.000 Euro.
Als Sanktion bei nicht erfolgter Veröffentlichung ist die Rückzahlung
der Beiträge und Zuwendungen an die auszuzahlenden Körperschaft
vorgesehen.